B._____, C._____ und D._____ wurden anlässlich der Kinderanhörung vom 9. November 2021 im Verfahren SF.2021.18 vor dem Bezirksgericht Zurzach (Familiengericht) weder über die mögliche Verwendung ihrer Aussagen im vorliegenden Strafverfahren, den Gegenstand desselben und ihre Stellung als Auskunftspersonen noch über ihr Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO informiert (UA 434 ff., 563 f., 716 ff.). Folglich konnten sie auch nicht bewusst entscheiden, ob sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren gegen den Beschuldigten Gebrauch machen wollten oder nicht.