Ebenfalls unverzichtbar ist der Hinweis auf die Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechte gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO. Dieser muss es den Auskunftspersonen ermöglichen, ihre Rolle und Bedeutung im Verfahren zu erkennen, sodass sie sich bewusst entscheiden können, ob sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen oder nicht (ROLAND KERNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 180 StPO).