4.3. 4.3.1. Die Kinder B._____, C._____ und D._____ (Beschwerdeführer 2 - 4) haben das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, weshalb sie im Strafverfahren die Stellung von Auskunftspersonen haben (vgl. Art. 178 lit. b StPO). Nach Massgabe von Art. 180 Abs. 1 StPO sind sie nicht zur Aussage verpflichtet. Da für sie die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gelten, unterliegen sie auch keinen anderen Mitwirkungspflichten und keiner Wahrheitspflicht. Entsprechend Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO sind sie über den Gegenstand des Verfahrens und die Eigenschaft, in der sie vernommen werden, zu informieren.