Ausser am 10. Februar 2021 sei sie vom Beschuldigten auch nie bedroht und nie geschlagen worden (Untersuchungsakten [UA] act. 87 ff.). Zum Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten führte die Beschwerdeführerin 1 aus, der Beschuldigte habe die Kinder schon ein paar Mal auf den Hinterkopf und sicher auch schon gegen das Gesicht geschlagen. Die Tochter D._____ schlage er sehr selten. Es sei vielleicht zwei Jahre her, als er sie gegen das Gesicht geschlagen habe. Er schlage seine Kinder so, dass es ihnen weh tue. Im November/Dezember 2020 habe er - 13 -