B._____, C._____ und D._____ anlässlich der Kinderanhörung vom 9. November 2021 im Verfahren SF.2021.18 durch die Fachrichterin des Bezirksgerichts Zurzach (Familiengericht) einerseits und die Aussagen des Beschuldigten andererseits zur Verfügung. 4.2.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen ist, sondern dies nur insofern zu prüfen ist, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist.