Körperliche Züchtigungen durch die Eltern erfüllen regelmässig den Tatbestand der Tätlichkeiten. Nur wenn es sich um bloss sehr leichte Zurechtweisungen handelt, die das gesellschaftlich tolerierte Mass nicht übersteigen, handelt es sich noch nicht um Tätlichkeiten (GIAN EGE, in: StGB, Annotierter Kommentar, 2020, N. 4 zu Art. 126 StGB). 4.2. 4.2.1. Als Beweismittel für die vorliegend in Frage stehenden Vorfälle stehen in den vorliegenden Akten die gegenüber der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin 1 sowie – in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten – der Kinder - 12 -