Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2). Als Tätlichkeiten gelten etwa Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, das Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, das Begiessen mit Flüssigkeiten und das Zerzausen einer kunstvollen Frisur (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, § 3 Ziff. 4.1, S. 62). Körperliche Züchtigungen durch die Eltern erfüllen regelmässig den Tatbestand der Tätlichkeiten.