Tätlichkeiten sind körperliche Einwirkungen, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen und die weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursachen. Eine solche Einwirkung kann selbst dann vorhanden sein, wenn sie keinerlei körperliche Schmerzen verursacht (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein, wobei das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2).