VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 12 ff. zu Art. 180 StGB und die dort dargestellte Kasuistik). 4.1.2. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, ist, auf Antrag, gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu bestrafen. Der Täter wird insbesondere dann von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind oder an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung (Art. 126 Abs. 2 lit. a und b StGB).