einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während Angst ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein. Umfasst wird also sowohl ein plötzlicher, momentaner wie auch ein dauerhafter Zustand. Bei der Beurteilung sind namentlich die Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2 und 1.2.1 sowie Urteil 6B_543/2022 vom 15. Februar 2023 E. 8.1; VERA DELNON/BERNHARD