Das Verfahren ist ausserdem einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO), d.h. wenn das untersuchte Verhalten - selbst wenn es nachgewiesen wäre - nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllen würde. Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 19 zu Art. 319 StPO). Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Gleiches gilt, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind.