seiner Verurteilung. Schliesslich habe die Staatanwaltschaft Brugg-Zur- zach den Beweisantrag betreffend erneute Kinderbefragung zu Recht abgewiesen. In Anbetracht aller Umstände sei die Einstellungsverfügung folglich nicht zu beanstanden. 3. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.