Bezüglich der ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten machte der Beschuldigte geltend, die Beschwerdeführer 2 - 4 als vermeintliche Opfer hätten im Zeitpunkt ihrer Aussagen bereits zwei Monate unter dem alleinigen Einfluss der Beschwerdeführerin 1 gestanden. Die Aussage des Beschwerdeführers 2, der Beschuldigte habe ihn an den Ohren hochgehoben, aber keine Verletzungen davongetragen, habe die Beschwerdeführerin 1 bestätigt, wobei es für einen erwachsenen Menschen offensichtlich erscheine, dass sich ein Sachverhalt so nicht abspielen könne. Dementsprechend seien die Aussagen der Kinder und der Beschwerdeführerin 1 wenig glaubhaft.