ausgesprochen zu haben. Offensichtlich habe die Beschwerdeführerin 1 während der Dauer des Eheschutzverfahrens ein hohes Interesse an seiner Verurteilung gehabt und weiterhin ein solches während der Dauer des Abänderungsverfahrens und im Hinblick auf ein allfälliges zukünftiges Scheidungsverfahren. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen Drohung erscheine deshalb als sehr gering. Bezüglich der ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten machte der Beschuldigte geltend, die Beschwerdeführer 2 - 4 als vermeintliche Opfer hätten im Zeitpunkt ihrer Aussagen bereits zwei Monate unter dem alleinigen Einfluss der Beschwerdeführerin 1 gestanden.