So habe die Beschwerdeführerin 1 auf konkrete Fragen nur generalisierende Antworten gegeben, um anschliessend auf weitere pauschale Anschuldigungen abzuschweifen. Bei der Frage, ob die Angst durch die Drohung im Februar 2021 ausgelöst worden sei, sei die Beschwerdeführerin 1 nicht einmal auf das genannte Ereignis eingegangen, sondern habe von einem anderen Ereignis im Jahre 2019 und von ihrer therapeutischen Behandlung in dieser Zeit erzählt und weitere pauschale Anschuldigungen erhoben. Er selber habe konstant klar ausgesagt, eine solche Drohung nicht -9-