2.3. Der Beschuldigte brachte im Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Tatvorwurf der Drohung im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach habe richtig erkannt, dass seine Aussagen jenen der Beschwerdeführerin 1 gegenüberstünden, keine weiteren Beweise zu erwarten seien und seine Aussagen sehr glaubhaft seien, während die Beschwerdeführerin 1 ausweichend antworte, unterschiedliche Sachverhalte wiedergebe und vermutlich versucht habe, die Beschwerdeführer 2 - 4 zu beeinflussen. So habe die Beschwerdeführerin 1 auf konkrete Fragen nur generalisierende Antworten gegeben, um anschliessend auf weitere pauschale Anschuldigungen abzuschweifen.