Weshalb die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 ein Eheschutzverfahren eingeleitet habe, den Tatverdacht gegen den Beschuldigten vermindern sollte, sei nicht ersichtlich. Auch in Bezug auf die Tätlichkeiten nehme die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine Beurteilung der Aussagen der beteiligten Personen vor, welche ihr gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht zustehe. Die Aussagen der Beschwerdeführer 2 - 4 gingen weit über die vom Beschuldigten zugegebenen Taten hinaus. Sie seien glaubhaft und deckten sich untereinander. Schliesslich bestätigten auch die Aussagen des Beschuldigten, dass er zu Gewalt neige und dabei auch Hilfsmittel wie Eisenstangen einsetze.