Demgegenüber mache der Umstand, dass der Beschuldigte gewisse mindere Straftaten zugegeben habe, während er sämtliche schwerwiegenderen Vorwürfe bestritten habe, seine Aussagen noch nicht glaubhaft. Hinzu komme, dass er in der polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2021 noch erklärt habe, sich nicht daran zu erinnern, was er mit dem "grossen Unglück" gemeint habe, während er gegenüber der Staatsanwältin am 8. April 2022 behauptet habe, nie eine solche Aussage getätigt zu haben. Weshalb die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 ein Eheschutzverfahren eingeleitet habe, den Tatverdacht gegen den Beschuldigten vermindern sollte, sei nicht ersichtlich.