Untersuchung von Wiederholungstaten bzw. zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgten Delikten auch solche zu beurteilen seien, die gegenüber dem Zeitpunkt der Anzeige weiter zurücklägen. Die Beschwerdeführerin 1 sei bei ihren verschiedenen Aussagen konstant gewesen, habe den Vorgang stets übereinstimmend und stringent geschildert sowie den genauen Ablauf des Gesprächs mit dem Beschuldigten erläutert und Details zum Vorgang geschildert. Demgegenüber mache der Umstand, dass der Beschuldigte gewisse mindere Straftaten zugegeben habe, während er sämtliche schwerwiegenderen Vorwürfe bestritten habe, seine Aussagen noch nicht glaubhaft.