Insbesondere in den Monaten vor der Trennung der Eheleute hätten sich diese Auffälligkeiten gehäuft und die Beschwerdeführerin 1 habe daher jederzeit mit einer Eskalation rechnen müssen. Dass sich die Beschwerdeführerin 1 nach dem Vorfall vom 12. Februar 2021 noch nicht zur Einreichung einer Anzeige gegen den Beschuldigten entschlossen habe, da sie das Auseinanderfallen der Familie befürchtet habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es liege in der Natur der Sache, dass bei der -8-