180 StGB zu qualifizieren, zumal der Beschuldigte seine Drohung im Verlauf des Gesprächs mehrmals geäussert habe. Zudem sei der Beschuldigte in der Vergangenheit gegenüber seinen Familienmitgliedern und aussenstehenden Personen wiederholt verbal ausfällig und tätlich geworden. Insbesondere in den Monaten vor der Trennung der Eheleute hätten sich diese Auffälligkeiten gehäuft und die Beschwerdeführerin 1 habe daher jederzeit mit einer Eskalation rechnen müssen.