2.2. In der Beschwerde wurde bezüglich des Vorwurfs der Drohung im Wesentlichen geltend gemacht, die Begründung der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach, das Verfahren sei einzustellen, da eine "Aussage gegen Aussage"-Situation gegeben sei, verkenne, dass bei dieser Beweislage die Aussagen der Parteien und der Zeugen im Einzelnen zu würdigen seien, was primär Aufgabe des urteilenden Gerichts sei. Das Androhen eines "sehr grossen Unglücks" sei grundsätzlich als schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB zu qualifizieren, zumal der Beschuldigte seine Drohung im Verlauf des Gesprächs mehrmals geäussert habe.