Aufgrund der vorliegenden Aussagen könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es nebst den eingestandenen Tätlichkeiten zu weiteren Tätlichkeiten des Beschuldigten zum Nachteil seiner Kinder gekommen sei. Bei Würdigung der Aussagen und unter Einbezug der Umstände, insbesondere des laufenden, hochstrittigen Eheschutzverfahrens, sei aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch durch das Gericht betreffend die vom Beschuldigten bestrittenen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Kinder auszugehen. Entsprechend sei das Verfahren gegen den Beschuldigten auch diesbezüglich einzustellen.