Die Beschwerdeführerin 1 habe in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – als sie bereits Kenntnis der Angaben ihrer Kinder gegenüber dem Familiengericht Zurzach gehabt habe – im Gegensatz zu ihrer polizeilichen Einvernahme zusätzliche, von den Kindern geschilderte Vorfälle berichtet. Zudem erweckten zumindest gewisse Aussagen der Kinder gegenüber dem Familiengericht Zurzach den Anschein, dass die Beschwerdeführerin 1 den Kindern über Tätlichkeiten durch den Beschuldigten berichtet habe.