Der Beschuldigte bestreite, je eine entsprechende Aussage getätigt zu haben. Es liege auch nach durchgeführter Untersuchung und insbesondere mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls kein erhärteter Tatverdacht vor, der eine Anklage rechtfertigen würde. Eine Verurteilung vor Gericht erscheine als unwahrscheinlich. Weiter stellte sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf den Standpunkt, es liege auch bezüglich der vom Beschuldigten bestrittenen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Kinder eine -7-