2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte zur Begründung der Einstellung der Strafuntersuchung betreffend Drohung zusammengefasst aus, die gemäss der Beschwerdeführerin 1 durch den Beschuldigten gemachte Ankündigung eines grossen Unglücks, falls sie ihm die Kinder wegnehmen sollte, sei schwammig und wenig konkret. Vorliegend könne aber offenbleiben, ob die behauptete Aussage hinreichend konkret und schwer sei, um als Drohung i.S.v. Art. 180 StGB in Frage zu kommen, da bezüglich der Drohung eine "Aussage gegen Aussage"-Situation gegeben sei. Der Beschuldigte bestreite, je eine entsprechende Aussage getätigt zu haben.