1.4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist deshalb einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin 1 um Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Oktober 2022 bezüglich des Tatvorwurfs der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB und die Beschwerdeführer 2 - 4 bezüglich der in Disposi- tiv-Ziff. 1 der Einstellungsverfügung umschriebenen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB ersuchen.