Für den Entscheid über Schuld und Strafe ist nicht die Beschwerdeinstanz zuständig; darüber hätte vielmehr das erstinstanzliche Gericht (Art. 19 StPO) im Rahmen einer Hauptverhandlung (Art. 351 Abs. 1 StPO) oder die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in einem Strafbefehl (Art. 352 StPO) zu befinden.