Soweit in der Beschwerde beantragt wird, der Beschuldigte sei wegen der in der Einstellungsverfügung erwähnten Tatvorwürfe der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil der Beschwerdeführerin 1 und der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil der Beschwerdeführer 2 - 4 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen (Beschwerdeantrag 2), ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten, da die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach darüber in der Einstellungsverfügung vom 27. Oktober 2022 nicht befunden hat. Für den Entscheid über Schuld und Strafe ist nicht die Beschwerdeinstanz zuständig;