1.2.4. Da sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch die Beschwerdeführer 2 - 4 die Bestrafung des Beschuldigten anstreben und die Gefahr einer Interessenkollision zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführern 2 - 4 nicht erkennbar ist, ist Letzteren für das Beschwerdeverfahren kein Prozessbeistand zu bestellen.