Im Übrigen kann die Erhebung der Beschwerde nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Beschwerdeführer 2 - 4 i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen wollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; LIEBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 118 StPO). Die Beschwerdeführer 2 - 4 sind damit hinsichtlich des Vorwurfs der in Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung umschriebenen Tätlichkeiten zur Beschwerde legitimiert.