1.2.3. Die in der angefochtenen Einstellungsverfügung wiedergegebenen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB wurden nicht von den mutmasslich geschädigten Beschwerdeführern 2 - 4 angezeigt, sondern von der nicht geschädigten und damit diesbezüglich von vornherein nicht beschwerdelegitimierten Beschwerdeführerin 1. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer 2 - 4 in diesem Punkt bislang auf die Möglichkeit einer Konstituierung als Privatkläger hingewiesen wurden, womit sie zur Beschwerde zuzulassen sind. Im Übrigen kann die Erhebung der Beschwerde nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Beschwerdeführer 2 - 4 i.S.v.