1.2.2. Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung bildet u.a. der Vorwurf der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil der Beschwerdeführerin 1, begangen am 12. Februar 2021. Die Beschwerdeführerin 1 hat sich mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 20. September 2021 als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin) konstituiert und ist daher zur Ergreifung der Beschwerde gegen die vorliegende Einstellungsverfügung legitimiert (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO), soweit sich diese auf den erwähnten Tatvorwurf der Drohung bezieht.