1.2. 1.2.1. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Einstellungsverfügung von den Parteien angefochten werden. Nicht beschwerdelegitimiert sind Geschädigte und Opfer, die sich nicht als Privatkläger i.S.v. Art. 118 f. StPO konstituiert haben, obschon sie dazu Gelegenheit hatten (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINI- GER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 322 StPO; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1463). Die Erklärung, sich als Straf- oder Zivilkläger am Strafverfahren zu beteiligen, hat ausdrücklich zu erfolgen (Art. 118 Abs. 1 StPO).