3.9. Der Verteidiger des Beschuldigten teilte der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Schreiben vom 14. September 2023 mit, dass zwischen ihm und dem Beschuldigten kein Mandatsverhältnis mehr bestehe. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.