3.2. Die Beschwerdeführerin 1 leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 7. Dezember 2022. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2022 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschuldigte stellte mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2022 folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerde vom 20. November 2022 sei vollumfänglich abzuweisen.