2. Der Beschwerdegegner sei schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB z.N. des Ehegatten, sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB z.N. von Personen unter Obhut (Tatvorwürfe z.N. von D._____, Tatvorwürfe z.N. von B._____ betreffend an beiden Ohren hochheben, mit dem Stock auf die Beinrückseite schlagen und Kopf auf die Motorhaube schlagen, Tatvorwürfe z.N. von C._____ betreffend Fusstritt, Schläge gegen den Hinterkopf, den Nacken und den Rücken) und angemessen zu bestrafen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."