Diese Einstellungsverfügung wurde am 2. November 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 2.2. Mit Strafbefehl vom 9. November 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den Beschuldigten wegen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A._____ sowie mehrfacher Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von B._____ und C._____ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 (unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 1'300.00.