2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verfügte am 27. Oktober 2022 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Tätlichkeiten zum Nachteil von Personen unter Obhut (Tatvorwürfe zum Nachteil von D._____, Tatvorwürfe zum Nachteil von B._____ betreffend Hochheben an beiden Ohren, Schlagen mit dem Stock auf die Beinrückseite und Schlagen des Kopfs auf die Motorhaube, Tatvorwürfe zum Nachteil von C._____ betreffend Fusstritt, Schläge gegen den Hinterkopf, den Nacken und den Rücken).