Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.383 (STA.2021.3456) Art. 308 Entscheid vom 28. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führerin 1 […] Beschwerde- B._____, führer 2 […] Beschwerde- C._____, führer 3 […] Beschwerde- D._____, führerin 4 […] alle vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter E._____, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom gegenstand 27. Oktober 2022 im Strafverfahren gegen E._____ betreffend Tätlichkeiten, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ erstattete am 11. September 2021 bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen ihren Ehemann E._____ wegen mehr- facher Tätlichkeiten gegenüber den drei gemeinsamen Kindern B._____ (geb. […]), C._____ und D._____ (beide geb. am […]) sowie Beschimpfung und Drohung ihr gegenüber. Anlässlich der am Wohnort von E._____ durchgeführten Hausdurchsu- chung vom 12. September 2021 wurde ein Waffenschrank sichergestellt, in welchem sich ein Karabiner, eine Schrotflinte "Pumpaction", zwei Kanin- chentöter und drei unbrauchbare, verrostete Schusswaffen sowie diverse Munition befanden. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verfügte am 27. Oktober 2022 ge- stützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO die Einstellung des Strafverfah- rens gegen den Beschuldigten wegen Drohung zum Nachteil seiner Ehe- frau, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Tätlichkeiten zum Nachteil von Personen unter Obhut (Tatvorwürfe zum Nachteil von D._____, Tat- vorwürfe zum Nachteil von B._____ betreffend Hochheben an beiden Oh- ren, Schlagen mit dem Stock auf die Beinrückseite und Schlagen des Kopfs auf die Motorhaube, Tatvorwürfe zum Nachteil von C._____ betreffend Fusstritt, Schläge gegen den Hinterkopf, den Nacken und den Rücken). Diese Einstellungsverfügung wurde am 2. November 2022 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 2.2. Mit Strafbefehl vom 9. November 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den Beschuldigten wegen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A._____ sowie mehrfacher Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von B._____ und C._____ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessät- zen à Fr. 30.00 (unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) und ei- ner Busse von Fr. 1'300.00. 3. 3.1. Gegen die ihrem Rechtsvertreter am 10. November 2022 zugestellte Ein- stellungsverfügung vom 27. Oktober 2022 erhoben A._____, B._____, C._____ und D._____ mit Eingabe vom 20. November 2022 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3- " 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Oktober 2022 (Verfahrensnummer STA5 ST.2021.3456) sei aufzuhe- ben. 2. Der Beschwerdegegner sei schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB z.N. des Ehegatten, sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB z.N. von Personen unter Obhut (Tatvorwürfe z.N. von D._____, Tatvorwürfe z.N. von B._____ betreffend an beiden Ohren hochheben, mit dem Stock auf die Beinrückseite schla- gen und Kopf auf die Motorhaube schlagen, Tatvorwürfe z.N. von C._____ betreffend Fusstritt, Schläge gegen den Hinterkopf, den Nacken und den Rücken) und angemessen zu bestrafen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegeg- ners." 3.2. Die Beschwerdeführerin 1 leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwer- dekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 einver- langte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 7. Dezember 2022. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2022 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschuldigte stellte mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2022 folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerde vom 20. November 2022 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu- lasten der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren." 3.5. Die Beschwerdeführer 1 - 4 nahmen mit Eingabe vom 23. Januar 2023 zu den Beschwerdeantworten Stellung. 3.6. Der Beschuldigte äusserte sich dazu mit Eingabe vom 1. Februar 2023. 3.7. Die Beschwerdeführer 1 - 4 reichten dazu am 22. Februar 2023 eine Stel- lungnahme ein. -4- 3.8. Der Beschuldigte erstattete am 2. März 2023 eine weitere Stellungnahme. 3.9. Der Verteidiger des Beschuldigten teilte der Beschwerdekammer in Straf- sachen mit Schreiben vom 14. September 2023 mit, dass zwischen ihm und dem Beschuldigten kein Mandatsverhältnis mehr bestehe. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorlie- gend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. 1.2.1. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Einstellungsverfügung von den Partei- en angefochten werden. Nicht beschwerdelegitimiert sind Geschädigte und Opfer, die sich nicht als Privatkläger i.S.v. Art. 118 f. StPO konstituiert ha- ben, obschon sie dazu Gelegenheit hatten (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINI- GER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 322 StPO; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1463). Die Er- klärung, sich als Straf- oder Zivilkläger am Strafverfahren zu beteiligen, hat ausdrücklich zu erfolgen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat. Die Hinweispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO trifft die Staatsanwaltschaft. Entsprechend kommt sie regelmässig erst mit Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3 m.w.H; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 118 StPO). -5- 1.2.2. Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung bildet u.a. der Vor- wurf der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB zum Nach- teil der Beschwerdeführerin 1, begangen am 12. Februar 2021. Die Be- schwerdeführerin 1 hat sich mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 20. September 2021 als Privatklägerin (Straf- und Zivilkläge- rin) konstituiert und ist daher zur Ergreifung der Beschwerde gegen die vor- liegende Einstellungsverfügung legitimiert (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO), soweit sich diese auf den erwähnten Tatvorwurf der Drohung bezieht. 1.2.3. Die in der angefochtenen Einstellungsverfügung wiedergegebenen Tätlich- keiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB wurden nicht von den mutmasslich geschädigten Beschwerdeführern 2 - 4 angezeigt, sondern von der nicht geschädigten und damit diesbezüglich von vornherein nicht beschwerdelegitimierten Beschwerdeführerin 1. Den Akten ist nicht zu ent- nehmen, dass die Beschwerdeführer 2 - 4 in diesem Punkt bislang auf die Möglichkeit einer Konstituierung als Privatkläger hingewiesen wurden, wo- mit sie zur Beschwerde zuzulassen sind. Im Übrigen kann die Erhebung der Beschwerde nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Be- schwerdeführer 2 - 4 i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteili- gen wollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; LIEBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 118 StPO). Die Beschwerdeführer 2 - 4 sind damit hinsichtlich des Vorwurfs der in Dispositiv-Ziff. 1 der angefoch- tenen Einstellungsverfügung umschriebenen Tätlichkeiten zur Beschwerde legitimiert. 1.2.4. Da sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch die Beschwerdeführer 2 - 4 die Bestrafung des Beschuldigten anstreben und die Gefahr einer Interes- senkollision zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdefüh- rern 2 - 4 nicht erkennbar ist, ist Letzteren für das Beschwerdeverfahren kein Prozessbeistand zu bestellen. 1.3. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerde- führer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwer- deinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). -6- Soweit in der Beschwerde beantragt wird, der Beschuldigte sei wegen der in der Einstellungsverfügung erwähnten Tatvorwürfe der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil der Beschwerdefüh- rerin 1 und der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil der Beschwerdeführer 2 - 4 schuldig zu sprechen und ange- messen zu bestrafen (Beschwerdeantrag 2), ist auf die Beschwerde folg- lich nicht einzutreten, da die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach darüber in der Einstellungsverfügung vom 27. Oktober 2022 nicht befunden hat. Für den Entscheid über Schuld und Strafe ist nicht die Beschwerdeinstanz zu- ständig; darüber hätte vielmehr das erstinstanzliche Gericht (Art. 19 StPO) im Rahmen einer Hauptverhandlung (Art. 351 Abs. 1 StPO) oder die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in einem Strafbefehl (Art. 352 StPO) zu befinden. 1.4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist deshalb ein- zutreten, soweit die Beschwerdeführerin 1 um Aufhebung der Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Oktober 2022 bezüglich des Tatvorwurfs der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB und die Beschwerdeführer 2 - 4 bezüglich der in Disposi- tiv-Ziff. 1 der Einstellungsverfügung umschriebenen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB ersuchen. Die Einstellung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz wurde nicht angefochten und ist deshalb von der Beschwerdeinstanz nicht zu überprüfen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte zur Begründung der Einstel- lung der Strafuntersuchung betreffend Drohung zusammengefasst aus, die gemäss der Beschwerdeführerin 1 durch den Beschuldigten gemachte An- kündigung eines grossen Unglücks, falls sie ihm die Kinder wegnehmen sollte, sei schwammig und wenig konkret. Vorliegend könne aber offenblei- ben, ob die behauptete Aussage hinreichend konkret und schwer sei, um als Drohung i.S.v. Art. 180 StGB in Frage zu kommen, da bezüglich der Drohung eine "Aussage gegen Aussage"-Situation gegeben sei. Der Be- schuldigte bestreite, je eine entsprechende Aussage getätigt zu haben. Es liege auch nach durchgeführter Untersuchung und insbesondere mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls kein erhärteter Tatverdacht vor, der eine Anklage rechtfertigen würde. Eine Verurteilung vor Gericht er- scheine als unwahrscheinlich. Weiter stellte sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf den Standpunkt, es liege auch bezüglich der vom Be- schuldigten bestrittenen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Kinder eine -7- "Aussage gegen Aussage"-Situation vor. Die Aussagen des Beschuldigten, der einen Teil der ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Kinder eingestanden und gegenüber der Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach mit dem Vorfall in Q._____ sogar noch einen zusätzlichen, zuvor nie genannten Vorfall geschildert und bestätigt habe, erschienen grundsätzlich glaubhaft. Die Beschwerdeführerin 1 habe in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – als sie bereits Kenntnis der Angaben ihrer Kinder gegen- über dem Familiengericht Zurzach gehabt habe – im Gegensatz zu ihrer polizeilichen Einvernahme zusätzliche, von den Kindern geschilderte Vor- fälle berichtet. Zudem erweckten zumindest gewisse Aussagen der Kinder gegenüber dem Familiengericht Zurzach den Anschein, dass die Be- schwerdeführerin 1 den Kindern über Tätlichkeiten durch den Beschuldig- ten berichtet habe. Eine Meinungs- und Aussagebeeinflussung der Kinder durch die Beschwerdeführerin 1 könne folglich nicht ausgeschlossen wer- den, zumal die Kinderanhörungen durch das Familiengericht Zurzach zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, als die Kinder seit ca. zwei Monaten keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten gehabt hätten. Aufgrund der vorliegen- den Aussagen könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es nebst den eingestandenen Tätlichkeiten zu weiteren Tätlichkeiten des Beschul- digten zum Nachteil seiner Kinder gekommen sei. Bei Würdigung der Aus- sagen und unter Einbezug der Umstände, insbesondere des laufenden, hochstrittigen Eheschutzverfahrens, sei aber mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit von einem Freispruch durch das Gericht betreffend die vom Beschuldigten bestrittenen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Kinder auszu- gehen. Entsprechend sei das Verfahren gegen den Beschuldigten auch diesbezüglich einzustellen. 2.2. In der Beschwerde wurde bezüglich des Vorwurfs der Drohung im Wesent- lichen geltend gemacht, die Begründung der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach, das Verfahren sei einzustellen, da eine "Aussage gegen Aus- sage"-Situation gegeben sei, verkenne, dass bei dieser Beweislage die Aussagen der Parteien und der Zeugen im Einzelnen zu würdigen seien, was primär Aufgabe des urteilenden Gerichts sei. Das Androhen eines "sehr grossen Unglücks" sei grundsätzlich als schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB zu qualifizieren, zumal der Beschuldigte seine Drohung im Verlauf des Gesprächs mehrmals geäussert habe. Zudem sei der Beschul- digte in der Vergangenheit gegenüber seinen Familienmitgliedern und aus- senstehenden Personen wiederholt verbal ausfällig und tätlich geworden. Insbesondere in den Monaten vor der Trennung der Eheleute hätten sich diese Auffälligkeiten gehäuft und die Beschwerdeführerin 1 habe daher je- derzeit mit einer Eskalation rechnen müssen. Dass sich die Beschwerde- führerin 1 nach dem Vorfall vom 12. Februar 2021 noch nicht zur Einrei- chung einer Anzeige gegen den Beschuldigten entschlossen habe, da sie das Auseinanderfallen der Familie befürchtet habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es liege in der Natur der Sache, dass bei der -8- Untersuchung von Wiederholungstaten bzw. zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgten Delikten auch solche zu beurteilen seien, die gegenüber dem Zeit- punkt der Anzeige weiter zurücklägen. Die Beschwerdeführerin 1 sei bei ihren verschiedenen Aussagen konstant gewesen, habe den Vorgang stets übereinstimmend und stringent geschildert sowie den genauen Ablauf des Gesprächs mit dem Beschuldigten erläutert und Details zum Vorgang ge- schildert. Demgegenüber mache der Umstand, dass der Beschuldigte ge- wisse mindere Straftaten zugegeben habe, während er sämtliche schwer- wiegenderen Vorwürfe bestritten habe, seine Aussagen noch nicht glaub- haft. Hinzu komme, dass er in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Sep- tember 2021 noch erklärt habe, sich nicht daran zu erinnern, was er mit dem "grossen Unglück" gemeint habe, während er gegenüber der Staats- anwältin am 8. April 2022 behauptet habe, nie eine solche Aussage getätigt zu haben. Weshalb die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 ein Ehe- schutzverfahren eingeleitet habe, den Tatverdacht gegen den Beschuldig- ten vermindern sollte, sei nicht ersichtlich. Auch in Bezug auf die Tätlich- keiten nehme die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine Beurteilung der Aussagen der beteiligten Personen vor, welche ihr gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht zustehe. Die Aussagen der Beschwerdeführer 2 - 4 gingen weit über die vom Beschuldigten zugegebenen Taten hinaus. Sie seien glaubhaft und deckten sich untereinander. Schliesslich bestätigten auch die Aussagen des Beschuldigten, dass er zu Gewalt neige und dabei auch Hilfsmittel wie Eisenstangen einsetze. Aus den Protokollen der Befra- gungen durch das Familiengericht Zurzach und dort allenfalls nicht vorge- nommenen Schilderungen könne kein Rückschluss auf das vorliegende Strafverfahren gezogen werden. Insgesamt lägen auch bezüglich der vom Beschuldigten bestrittenen Tätlichkeiten keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch des Beschuldigten durch das Gericht ausgegangen werden könne. 2.3. Der Beschuldigte brachte im Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Tat- vorwurf der Drohung im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach habe richtig erkannt, dass seine Aussagen jenen der Beschwer- deführerin 1 gegenüberstünden, keine weiteren Beweise zu erwarten seien und seine Aussagen sehr glaubhaft seien, während die Beschwerdeführe- rin 1 ausweichend antworte, unterschiedliche Sachverhalte wiedergebe und vermutlich versucht habe, die Beschwerdeführer 2 - 4 zu beeinflussen. So habe die Beschwerdeführerin 1 auf konkrete Fragen nur generalisie- rende Antworten gegeben, um anschliessend auf weitere pauschale An- schuldigungen abzuschweifen. Bei der Frage, ob die Angst durch die Dro- hung im Februar 2021 ausgelöst worden sei, sei die Beschwerdeführerin 1 nicht einmal auf das genannte Ereignis eingegangen, sondern habe von einem anderen Ereignis im Jahre 2019 und von ihrer therapeutischen Be- handlung in dieser Zeit erzählt und weitere pauschale Anschuldigungen er- hoben. Er selber habe konstant klar ausgesagt, eine solche Drohung nicht -9- ausgesprochen zu haben. Offensichtlich habe die Beschwerdeführerin 1 während der Dauer des Eheschutzverfahrens ein hohes Interesse an sei- ner Verurteilung gehabt und weiterhin ein solches während der Dauer des Abänderungsverfahrens und im Hinblick auf ein allfälliges zukünftiges Scheidungsverfahren. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen Drohung erscheine deshalb als sehr gering. Bezüglich der ihm vorgeworfe- nen Tätlichkeiten machte der Beschuldigte geltend, die Beschwerdefüh- rer 2 - 4 als vermeintliche Opfer hätten im Zeitpunkt ihrer Aussagen bereits zwei Monate unter dem alleinigen Einfluss der Beschwerdeführerin 1 ge- standen. Die Aussage des Beschwerdeführers 2, der Beschuldigte habe ihn an den Ohren hochgehoben, aber keine Verletzungen davongetragen, habe die Beschwerdeführerin 1 bestätigt, wobei es für einen erwachsenen Menschen offensichtlich erscheine, dass sich ein Sachverhalt so nicht ab- spielen könne. Dementsprechend seien die Aussagen der Kinder und der Beschwerdeführerin 1 wenig glaubhaft. Weil die Beschwerdeführerin 1 nach eigenen Angaben die meisten Vorfälle gar nicht selber unmittelbar wahrgenommen habe, hätten ihre Aussagen eine reduzierte Beweiskraft. Das Familiengericht Zurzach habe sich im Rahmen seiner Zuständigkeit im Entscheid vom 16. Mai 2022 mit den strafrechtlichen Anschuldigungen aus- einandergesetzt. Bereits Mitte April 2021 habe die Beschwerdeführerin 1 sich mit der Aufnahme eines Videos darum bemüht, Beweise gegen ihn zu generieren. Im Hinblick auf hängige und künftige familienrechtliche Verfah- ren habe die Beschwerdeführerin 1 nach wie vor ein grosses Interesse an seiner Verurteilung. Schliesslich habe die Staatanwaltschaft Brugg-Zur- zach den Beweisantrag betreffend erneute Kinderbefragung zu Recht ab- gewiesen. In Anbetracht aller Umstände sei die Einstellungsverfügung folg- lich nicht zu beanstanden. 3. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teil- weise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Beschuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint. Dies bedeutet, dass auch in denjenigen Fällen Anklage zu erheben ist, in denen die Waagschalen von "schuldig oder unschuldig" ungefähr gleichstehen, insbesondere bei - 10 - schweren Delikten. Anklage ist auf jeden Fall zu erheben, wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die Staatsanwalt- schaft hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich der Beschuldigte einer ihm zur Last gelegten Tat schuldig gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es recht- fertigen, das Verfahren weiterzuführen. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu be- achten (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 ff. zu Art. 319 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f. sowie BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190). Das Verfahren ist ausserdem einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO), d.h. wenn das untersuchte Verhalten - selbst wenn es nachgewiesen wäre - nicht den Tatbestand einer Straf- norm erfüllen würde. Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestands- element ganz offensichtlich nicht gegeben ist (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 19 zu Art. 319 StPO). Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Gleiches gilt, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafrichter zu entscheiden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O, N. 20 zu Art. 319 StPO). 4. 4.1. 4.1.1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Nach Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB wird der Täter u.a. dann von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Schei- dung begangen wurde. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Ver- halten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Schrecken ist eine hef- tige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen - 11 - einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während Angst ein beklem- mendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein. Umfasst wird also sowohl ein plötzlicher, momentaner wie auch ein dauerhafter Zustand. Bei der Beur- teilung sind namentlich die Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusse- rung zu berücksichtigen. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, min- destens Eventualvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2 und 1.2.1 sowie Urteil 6B_543/2022 vom 15. Februar 2023 E. 8.1; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 12 ff. zu Art. 180 StGB und die dort dargestellte Kasuistik). 4.1.2. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge haben, ist, auf Antrag, gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu bestrafen. Der Täter wird insbesondere dann von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an einer Person, die un- ter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind oder an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung (Art. 126 Abs. 2 lit. a und b StGB). Tätlichkeiten sind körperliche Einwirkungen, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen und die weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursachen. Eine solche Einwirkung kann selbst dann vorhanden sein, wenn sie keinerlei körperliche Schmerzen ver- ursacht (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von ei- ner gewissen Intensität sein, wobei das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Ein- zelfalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2). Als Tätlichkeiten gelten etwa Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, das Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, das Begiessen mit Flüssigkeiten und das Zerzausen einer kunstvollen Frisur (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, § 3 Ziff. 4.1, S. 62). Kör- perliche Züchtigungen durch die Eltern erfüllen regelmässig den Tatbe- stand der Tätlichkeiten. Nur wenn es sich um bloss sehr leichte Zurecht- weisungen handelt, die das gesellschaftlich tolerierte Mass nicht überstei- gen, handelt es sich noch nicht um Tätlichkeiten (GIAN EGE, in: StGB, An- notierter Kommentar, 2020, N. 4 zu Art. 126 StGB). 4.2. 4.2.1. Als Beweismittel für die vorliegend in Frage stehenden Vorfälle stehen in den vorliegenden Akten die gegenüber der Kantonspolizei und der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach gemachten Aussagen der Beschwerdeführe- rin 1 sowie – in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten – der Kinder - 12 - B._____, C._____ und D._____ anlässlich der Kinderanhörung vom 9. No- vember 2021 im Verfahren SF.2021.18 durch die Fachrichterin des Be- zirksgerichts Zurzach (Familiengericht) einerseits und die Aussagen des Beschuldigten andererseits zur Verfügung. 4.2.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prü- fung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen ist, sondern dies nur insofern zu prüfen ist, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist. 4.2.3. 4.2.3.1. Die Beschwerdeführerin 1 sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2021 zum Vorwurf der Drohung aus, der Beschuldigte habe sie am Vortag als "huere Häx" beschimpft. Im Februar habe er sie bedroht. Im Januar hätten sie einen Streit gehabt, worauf sie zum Familienzentrum gegangen sei, um Hilfe zu holen. Der Beschuldigte habe aber keine Hilfe gewollt und sich auch nicht gemeldet. Sie habe zu ihm gesagt, es gebe nur zwei Wege: Entweder werde ihre Beziehung glücklicher oder sie müssten sich trennen. Darauf habe der Beschuldigte geantwortet, wenn sie ihm seine Kinder wegnehme, gebe es ein grosses Unglück. Er habe nochmals nachgedoppelt und gesagt, dass es ein sehr grosses Unglück geben werde. Das sei ca. am 10. Februar 2021 passiert. Aus ihrer Sicht habe er mit dem "grossen Unglück" gemeint, dass er ihr oder den Kindern oder sich selbst etwas antun werde. Konkret mit dem Tod bedroht habe er sie aber nicht. Sie habe aber grosse Angst vor dem Beschuldigten, weil sie immer wieder sehe, wie er ausrasten könne. Er schreie dann massiv umher, so dass man es sicher kilometerweit hören könne. Er zertrümmere auch di- verse Sachen, wenn er wütend sei, oder tue den Kindern weh. Er habe schon Fernsehgeräte, Kopfhörer und Spielsachen der Kinder zertrümmert. Am 11. September 2021 habe er einen Helm von B._____ kaputtgemacht und auch schon Schuhe herumgeschmissen. Er sei wegen einer Bagatelle ausgerastet, nämlich, weil eine Ecke des Vorhangs heruntergehangen habe, da der Gleiter des Vorhangs nicht mehr in der Schiene gewesen sei. Der Beschuldigte habe weder sie noch die Kinder geschlagen, sondern ein- fach die Kinder angeschrien. Ausser am 10. Februar 2021 sei sie vom Be- schuldigten auch nie bedroht und nie geschlagen worden (Untersuchungs- akten [UA] act. 87 ff.). Zum Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten führte die Beschwerdeführerin 1 aus, der Beschuldigte habe die Kinder schon ein paar Mal auf den Hinterkopf und sicher auch schon gegen das Gesicht ge- schlagen. Die Tochter D._____ schlage er sehr selten. Es sei vielleicht zwei Jahre her, als er sie gegen das Gesicht geschlagen habe. Er schlage seine Kinder so, dass es ihnen weh tue. Im November/Dezember 2020 habe er - 13 - B._____ an beiden Ohren hochgehoben. Sie habe das aber nicht gesehen, da sie beim Einkaufen gewesen sei. Letzte Woche habe er B._____ einmal am Ohr genommen. Zwei- bis dreimal im Monat werde er tätlich gegenüber den Kindern. Sie könne nicht genau sagen, wie oft und was er genau ma- che. Im April habe er den Kopf von B._____ genommen und gegen das Auto geknallt. B._____ sei durch den Vorfall nicht verletzt worden; sein Kopf sei einfach ein wenig rot gewesen. (UA act. 89 f.). Am 8. April 2022 führte die Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach aus, der Beschuldigte sei monatlich ausgerastet. Bereits 2011 und 2019 habe sie Versuche für eine Paartherapie gestartet. Im Januar 2021 habe sie einen dritten Versuch unternommen, weil der Be- schuldigte immer extrem laut werde und alle Türen zuschlage, wenn sie über ihre persönlichen Probleme sprechen wolle. Der Beschuldigte sei aber nicht zum Termin bei Frau F._____ vom Familienzentrum R._____ erschie- nen. Am 6., 8. oder 10. Februar 2021 habe sie den Beschuldigten gefragt, ob sie kurz reden könnten. Der Beschuldigte sei am PC gesessen, habe ihr den Rücken zugewandt und sich keine einzige Sekunde umgedreht. Sie habe ihm gesagt, es gebe nur zwei Varianten für ihre Ehe, entweder sie würden daran arbeiten und die Ehe heilen oder sie gingen in die Scheidung. Obwohl sie nichts von den Kindern gesagt habe, habe der Beschuldigte gemeint, wenn sie ihm die Kinder wegnehme, gebe es ein grosses Unglück, ein sehr grosses Unglück. Er habe nachgedoppelt. Sie hätten dann noch ein wenig gesprochen und nach wenigen Minuten sei das Gespräch been- det gewesen und sie sei wieder nach oben gegangen. Dann sei sie wieder ruhig gewesen und habe geschaut, dass alles funktioniert habe. Gespro- chen hätten sie nur das Nötigste oder über Geschäftliches. Sie habe auch diesen Vorfall Frau F._____ gemeldet. Im ganzen Januar und auch im Fe- bruar hätten sie mit viel Angst gelebt. Sie habe die Drohung so verstanden, dass er sie und gegebenenfalls noch andere Personen auslöschen wolle, auch wenn er es nicht wörtlich so gesagt habe. Diese Drohung habe sie sehr ernst genommen und tue es immer noch, weil der Beschuldigte unbe- rechenbar sei und auch auf andere Menschen losgehe. Dennoch habe sie noch kurz weiter mit ihm gesprochen und versucht, so zu tun, als sei nichts passiert und alles in Ordnung. Die Polizei habe sie nicht angerufen, weil Frau F._____ gemeint habe, dass sie nichts machen könne, weil sie auf freiwilliger Basis arbeite. Deshalb habe sie gedacht, dass das gar nicht in- teressant sei für irgendjemand. Frau F._____ habe ihr keinen einzigen Tipp gegeben, was sie machen könnte, und Drohungen sei sie gewohnt gewe- sen, da der Beschuldigte all die Jahre immer wieder gesagt habe, dass er sich umbringe. Aber bei dieser Drohung habe sie gedacht, es sei anders; diese habe ihr Angst gemacht. Die Angst sei jedes Mal sofort wieder da gewesen, wenn er in der Nacht herumgeschrien habe und ausgerastet sei. Obwohl der Beschuldigte eine Wegweisung der Polizei erhalten habe, sei sie mit ihren Kindern ins Frauenhaus gegangen, weil sie so viel Angst ge- - 14 - habt hätten, dass er sie alle auslöschen werde. Früher habe er immer ge- sagt, dass er sich selbst etwas antun werde. Am 8. Mai 2019 habe der Be- schuldigte zweimal den schweren Tisch hochgehoben und herunterknallen lassen. Danach habe er sie am Arm gepackt und von ihr verlangt, ihm die Firma sofort zurückzugeben. Anschliessend sei der Beschuldigte gegan- gen und zwei Tage weggewesen. Beim ersten Termin bei der Paarthera- peutin sei er nach zehn Minuten schon wütend geworden und gegangen. Im Jahr 2021 sei er ihnen allen mit so viel Zorn gegenübergetreten, dass sie Angst gehabt hätten, dass er sie und ihre älteste Tochter auslöschen werde. Ob er den Kleinen etwas tun würde, habe sie nicht gewusst. Aber sein Zorn habe sich gegen sie und ihre älteste Tochter gerichtet und die Kleinen seien drangekommen in dieser Zeit (UA act. 96 ff.). Zu den mut- masslichen Tätlichkeiten zum Nachteil ihrer Kinder gab sie an, B._____ sei sicher am meisten drangekommen, aber mit der Zeit sei auch C._____ an den Ohren gezogen worden. D._____ sei am wenigsten an die Reihe ge- kommen, weil er in ihren Augen der tollste Papa habe sein wollen. Im Jahr 2020 – den Monat könne sie nicht mehr genau nennen – sei es vielleicht gewesen, dass er C._____ einen Fusstritt gegeben habe. C._____ sei des- wegen gleich zu Boden gefallen und habe natürlich geweint. Und im No- vember 2020 sei sie einkaufen gewesen, als der Beschuldigte mit B._____ am Hausaufgaben machen gewesen sei und ihn verbal gequält habe. Als sie nach zwei Stunden nach Hause gekommen sei, sei B._____ weinend zu ihr gekommen und habe gesagt, dass Papa ihn an beiden Ohren hoch- gehoben habe. B._____ könne sich vielleicht jetzt nicht mehr daran erin- nern. Ende März 2021, nachdem er die Gemeinderatstätigkeit aufgegeben habe, habe er den Kopf von B._____ gegen das Auto geschlagen. Vermut- lich ein oder zwei Monate später habe er B._____ mit dem Stock geschla- gen. Den Streifen habe sie noch gesehen. Anscheinend sei es aber kein grosser Stock gewesen. Und an den Ohren ziehen sei Normalität gewesen. Dafür brauche es keinen konkreten Vorfall. Der Beschuldigte müsse ein- fach wütend werden und dann ziehe er an den Ohren. Er habe B._____ auf die Hinterbeine geschlagen; dieser habe einen schrägen Striemen gehabt. Einmal habe B._____ mit dem Ball den Rollladen getroffen und dann habe der Beschuldigte ihn auch an den Ohren gezogen oder an den Hinterkopf geschlagen. Dies sei im Frühling 2021 gewesen. Der Vorfall mit dem Stock habe sich im Mai oder Juni 2021 ereignet. Auf die Frage, ob sie diese Vor- fälle selbst beobachtet habe oder ihre Kinder ihr davon berichtet hätten, antwortete sie, die Kinder seien weinend hereingekommen und hätten es erzählt. Sie sei hundert Prozent sicher, dass es stimme, was die Kinder erzählt hätten, weil wenn sie weinten und die Sache gleich schilderten, sei klar, dass sie nicht lügen würden. Sie habe auch selber gesehen, wie er die Kinder an den Ohren gezogen habe, was etwa monatlich vorgekommen sei. D._____ habe er vor ca. zwei Jahren auf die Backe geschlagen. Ob sie es beobachtet habe, wisse sie ehrlich gesagt nicht. Sie wisse, dass ihre Backe rot gewesen sei und D._____ gemeint habe, Papi habe ihr auf die Backe geschlagen. Das sei vielleicht drei Jahre her (UA act. 104 ff.). - 15 - 4.2.3.2. Der Beschuldigte sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Septem- ber 2021 aus, am Tag davor habe er, als er nach stundenlanger Arbeit in der Werkstatt am PC gewesen sei, gesehen, dass die Beschwerdeführe- rin 1 die Löhne noch nicht gemacht gehabt habe. Er habe sie jedoch darum gebeten. Dann habe er ein wenig ferngesehen, bis die Beschwerdeführe- rin 1 mit den Kindern in die Stube gekommen sei, um die Hausaufgaben zu machen. Dann habe es ihm "den Nuggi herausgehauen". Er habe das Fernsehgerät auf den Tisch gehauen und gesagt, sie sei eine "huere Häx". Danach sei er aufgestanden und wieder in die Werkstatt gegangen. Sie wisse genau, was ihn wütend mache und dann rufe sie aus. Angst vor ihm habe sie sicher nicht. Sie wolle an sein Geld und ihn loswerden. Was er mit der Aussage, falls sie ihm die Kinder wegnehme, passiere ein grosses Un- glück, gemeint habe, wisse er nicht mehr. Er habe nicht vorgehabt, der Be- schwerdeführerin 1 oder den Kindern etwas anzutun. Dies werde er nie machen. Zum Vorwurf, dass er seine Kinder ein- bis zweimal im Monat schlage bzw. an den Ohren ziehe, meinte der Beschuldigte, das komme sehr selten vor. Sie hätten vielleicht einmal einen Klaps auf den Hintern bekommen, aber sonst habe er sie nie angefasst. Es komme auch nicht so oft vor, dass er seine Kinder anschreie. Dass er B._____ im November/De- zember 2020 an beiden Ohren hochgehoben und einmal den Kopf von B._____ genommen und diesen gegen ein Fahrzeug geknallt habe, stimme sicher nicht. Er denke, die Beschwerdeführerin 1 mache diese Aussagen, damit er aus dem Haus müsse. Sie wisse genau, wie das System funktio- niere (UA act. 118 ff.). Am 8. April 2022 gab der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach zu Protokoll, am 11. September 2021 sei er am Morgen in der Werkstatt gewesen und habe eine Maschine geflickt. Die Jungs seien noch bei ihm in der Werkstatt gewesen und hätten ein wenig gestritten. Nachher habe die Beschwerdeführerin 1 das Mittagessen gemacht, sehr einfach, wie immer. Er sei dann in die Stube hinaufgegangen und habe ferngese- hen, weil er einfach ein bisschen weg gewollt habe von diesem Trubel. Aber sie habe es dann nicht lassen können und sei wieder mit den Kindern her- aufgekommen und habe Trubel gemacht. Dann sei er vom Sofa aufgestan- den und habe die Fernbedienung laut auf den Tisch geschlagen und ihr gesagt, sie sei eine "verdammti huere Häx", weil sie ihn wieder nicht habe in Ruhe lassen können. Dann sei er in die Werkstatt verschwunden und habe noch ein bisschen Zeugs gemacht, das er für die Arbeit am Montag benötigt habe. In dieser Zeit sei sie dann verschwunden. Es sei absolut nichts anderes passiert. Zum Vorwurf der Drohung erklärte der Beschul- digte auf den Vorhalt, die Beschwerdeführerin 1 habe ihm im Februar 2021 mitgeteilt, dass sie nur zwei Optionen für die Ehe sehe, entweder man heile diese oder sie liessen sich scheiden, irgendwann habe die Beschwerdefüh- rerin 1 so etwas gesagt und sei dann auch wieder in eine Eheberatung ge- gangen. Er habe aber bestimmt nicht gesagt, dass es ein grosses Unglück - 16 - gebe, wenn sie ihm die Kinder wegnehme. Er habe auch nie daran gedacht, der Beschwerdeführerin 1 oder seinen Kindern etwas anzutun. Die Streitig- keiten seien immer nur verbal gewesen. Er habe in seinem ganzen Leben noch nie einen Menschen bedroht oder einem Menschen sonst etwas ge- macht. Dass er gegenüber seinen Kindern wiederholt tätlich geworden sei, stimme grundsätzlich nicht. Einmal habe er B._____ einen Klaps auf den Hinterkopf gegeben, also nicht geschlagen, und zwar in Q._____ in einem Restaurant. Dann hätten C._____ oder B._____ zwischendurch – etwa zehnmal – auch "eins von ihm aufs Füdli" bekommen, aber sie hätten Ho- sen getragen und es habe ihnen nicht weh getan. Sie hätten auch nicht geweint, sondern seien höchstens weggerannt und hätten ihn noch ausge- lacht. Es sei mehr darum gegangen, ihnen zu zeigen, dass es jetzt wirklich reiche. Er habe nie ein Kind ins Gesicht geschlagen. Auch dass er die Kin- der an den Ohren genommen und aufgehoben habe, stimme nicht. Er habe sie zwischendurch an den Ohren gehalten, wenn sie so richtig blöd getan hätten. Dann habe er sie gehalten, aber nicht gezogen, einfach, damit sie stehen blieben und zuhörten. Es stimme auch nicht, dass er B._____ im Mai oder Juni 2021 mit einem Stock gegen die Hinterbeine geschlagen habe, so dass ein Striemen entstanden sei. Zum Vorwurf, er habe den Kopf von B._____ auf das Auto geschlagen, weil es Wasserflecken auf den Au- tos gehabt habe, nachdem sie den Boden mit dem Hochdruckreiniger ge- reinigt hätten, erklärte der Beschuldigte, sie hätten beim Mieter hinten bei der Garage mit den neuen Autos mit dem Wasserschlauch den ganzen Dreck an die Autos gemacht. Sie wüssten genau, dass sie dort nicht nach hinten gehen dürften, auch nicht mit dem Velo, damit bei diesen Autos nichts passiere. Er habe sie dann von dort weg und nach vorne gejagt und die Autos wieder saubergemacht. Aber er habe B._____s Kopf nicht auf das Auto geschlagen. Er habe gar niemanden geschlagen, sondern sie nur nach vorne gejagt. Die Aussage von C._____, dass er ihn auf den Hinter- kopf, den Nacken und auf den Rücken geschlagen sowie an den Ohren gezogen habe, wobei es fast täglich zu Tätlichkeiten gekommen sei, stimme wirklich nicht. D._____ habe er nie geschlagen und er habe kein Kind je ins Gesicht geschlagen (UA act. 126 ff.). 4.3. 4.3.1. Die Kinder B._____, C._____ und D._____ (Beschwerdeführer 2 - 4) haben das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, weshalb sie im Strafverfahren die Stellung von Auskunftspersonen haben (vgl. Art. 178 lit. b StPO). Nach Massgabe von Art. 180 Abs. 1 StPO sind sie nicht zur Aussage verpflichtet. Da für sie die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Per- son gelten, unterliegen sie auch keinen anderen Mitwirkungspflichten und keiner Wahrheitspflicht. Entsprechend Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO sind sie über den Gegenstand des Verfahrens und die Eigenschaft, in der sie ver- nommen werden, zu informieren. Dazu gehören Angaben über den konkre- ten Sachverhalt und die Personen, gegen die sich das Verfahren richtet. - 17 - Ebenfalls unverzichtbar ist der Hinweis auf die Aussage- und Mitwirkungs- verweigerungsrechte gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO. Dieser muss es den Auskunftspersonen ermöglichen, ihre Rolle und Bedeutung im Verfah- ren zu erkennen, sodass sie sich bewusst entscheiden können, ob sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen oder nicht (ROLAND KERNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 180 StPO). B._____, C._____ und D._____ wurden anlässlich der Kinderanhörung vom 9. November 2021 im Verfahren SF.2021.18 vor dem Bezirksgericht Zurzach (Familiengericht) weder über die mögliche Verwendung ihrer Aus- sagen im vorliegenden Strafverfahren, den Gegenstand desselben und ihre Stellung als Auskunftspersonen noch über ihr Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO informiert (UA 434 ff., 563 f., 716 ff.). Folglich konnten sie auch nicht bewusst entscheiden, ob sie von ihrem Aussage- verweigerungsrecht im Strafverfahren gegen den Beschuldigten Gebrauch machen wollten oder nicht. Folglich kann nicht unbesehen auf die Aussa- gen in den beigezogenen Akten des Verfahrens SF.2021.18 vor dem Be- zirksgericht Zurzach (Familiengericht) abgestellt werden. Vielmehr sind B._____, C._____ und D._____ im Strafverfahren noch StPO-konform zur Sache zu befragen, wobei dem Beschuldigten das Konfrontationsrecht ge- währt werden muss. 4.3.2. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zum Ablauf der Auseinanderset- zung vom 12. Februar 2021 sind detailliert und erscheinen grundsätzlich schlüssig und in sich stimmig. Insbesondere schilderte sie nicht nur den äusseren Ablauf des Streits, sondern auch ihre Gefühlslage vor, während und nach demselben. Sie passen ausserdem ins Bild der ausführlichen Schilderungen der Vorgeschichte und der Ereignisse danach. Insgesamt kann daher beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung nicht gesagt wer- den, dass es sich klarerweise um eine erfundene Geschichte handelt. Un- bestrittenermassen befand sich die Ehe der Beschwerdeführerin 1 und des Beschuldigten am 12. Februar 2021 seit längerem in einer Krise. Weiter ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 dem Beschuldigten an diesem Tag mitteilte, dass sie nur zwei Optionen für die Ehe sehe, entweder man heile diese oder sie liessen sich scheiden. Hingegen steht "Aussage gegen Aussage" bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte zur Beschwerdeführe- rin 1 tatsächlich gesagt hat, es gebe ein grosses Unglück, wenn sie ihm die Kinder wegnehme. Eine solche Äusserung könnte im Lichte der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.1.1 hievor) in Anbetracht der konkre- ten Umstände als Drohung i.S.v. Art. 180 StGB qualifiziert werden. Für eine solche Drohung seitens des Beschuldigten im Rahmen eines verbalen Streits vom 12. Februar 2021 spricht, dass die Beschwerdeführerin ihrer Paarberaterin davon gleichentags mit zwei E-Mails berichtet hat, welche im Wesentlichen auch ihre übrigen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft - 18 - Brugg-Zurzach gemachten Aussagen enthalten (UA act. 328.5 ff.). Daraus und aus ihren Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach lässt sich schliessen, dass sie durch die behauptete Äusserung des Beschuldigten tatsächlich in Angst versetzt wurde bzw. sich ihre bereits bestehende Angst, der Beschuldigte könnte ihr oder ihren Kindern etwas antun, weiter verstärkte. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin 1 kurz nach dem Vorfall an ihre Paarberaterin wandte, in der Erwartung, von ihr einen Rat zu bekommen, wie sie sich verhalten sollte (UA act. 102, 328.5 ff.), spricht für einen Verlust des Sicherheitsgefühls bei ihr. Dass sie sich aufgrund der Reaktion der Paarberaterin nicht gleich bei der Polizei gemeldet hat, sondern einstweilen beim Beschuldigten geblieben ist und versuchte, so zu tun, als sei nichts passiert, in der Hoffnung, er werde sich schon noch eines Tages ändern (UA act. 101 f.), erscheint angesichts der von ihr geschilderten Vorgeschichte nachvollziehbar und lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass ihre Aussagen nicht der Wahrheit entspre- chen. Allerdings erscheint die Version des Beschuldigten nicht klar weniger glaubhaft als jene der Beschwerdeführerin 1. Dem Auszug aus dem Han- delsregister des Kantons Zürich ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 21. September 2012 als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der I._____ AG gelöscht und an seiner Stelle die Beschwerdeführerin 1 einge- tragen wurde (UA act. 160). Aus dem Schreiben der Stiftung Flexibler Al- tersrücktritt (FAR) vom 8. Februar 2018 ergibt sich, dass mit dieser Muta- tion im Handelsregister die Unterstellung des Beschuldigten unter den per- sönlichen Geltungsbereich des GAV FAR ermöglicht werden sollte, was von der Stiftung jedoch abgelehnt wurde, weil diese davon ausging, dass der Beschuldigte immer noch einen wesentlichen Einfluss auf den Ge- schäftsgang ausüben konnte und als leitendes Personal i.S. des GAV FAR galt (UA act. 162 f.). Daher erscheint es plausibel, dass der Beschuldigte von der Beschwerdeführerin 1 die Rückübertragung des Unternehmens auf ihn verlangt hat und diese Forderung zu Spannungen bzw. Streitigkeiten zwischen ihnen geführt hat. In Anbetracht der Umstände erscheint der Vor- wurf des Beschuldigten nicht ohne weiteres völlig haltlos, dass sich die Be- schwerdeführerin 1 möglicherweise für den Fall einer Trennung oder Schei- dung eine für sie vorteilhafte Situation schaffen möchte, indem sie ihm mut- masslich strafbares Verhalten vorwirft. Bezüglich des Tatvorwurfs der Drohung handelt es sich somit in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht um einen Zweifelsfall, der vom Strafrichter zu beurteilen ist. Eine Einstellung der gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung wegen Drohung i.S.v. Art. 180 StGB gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO fällt deshalb ausser Betracht. - 19 - 4.3.3. In Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten zum Nachteil ihrer Kinder B._____, C._____ und D._____ stehen sich ebenfalls die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und des Beschuldigten gegenüber ("Aussage gegen Aussage"). Bei den Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 fällt auf, dass diese eingestandenermassen nur teilweise auf eigener Beobachtung der Vorfälle beruhen, sondern oftmals auf den Erzählungen der Kinder B._____, C._____ und D._____. Dies allein lässt die Aussagen der Be- schwerdeführerin 1 aber nicht als unglaubhaft erscheinen. Immerhin hat die Beschwerdeführerin 1 auch körperlichen Spuren festgestellt (UA act. 105: rote Backe von D._____, schräger Striemen an den Hinterbeinen von B._____), die auf Einwirkung physischer Gewalt schliessen lassen könn- ten. Sollten sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen physischen Einwir- kungen auf die Kinder B._____, C._____ und D._____ tatsächlich verwirk- licht haben, könnten diese als Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB qualifiziert werden. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, wonach es sich bei den hier zur Diskussion stehenden Tatvorwürfen um Übertreibungen handle, ist ihrerseits nicht von vornherein als völlig unglaubhaft anzusehen, auch wenn er wegen der möglichen strafrechtlichen Folgen ein erhebliches Interesse an der Feststellung hat, dass er gegenüber seinen Kindern B._____, C._____ und D._____ die ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten, be- züglich derer das Strafverfahren eingestellt wurde, nicht begangen habe. Zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorwürfe der mehrfachen Tätlich- keiten, bezüglich derer das Verfahren eingestellt wurde, ist es angezeigt, B._____, C._____ und D._____ im Strafverfahren StPO-konform zu den entsprechenden, von der Beschwerdeführerin 1 geschilderten Vorfällen zu befragen, nachdem auf die Befragungsprotokolle in den beigezogenen Ak- ten des Verfahrens SF.2021.18 des Bezirksgerichts Zurzach (Familienge- richt) als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nach dem Gesagten nicht ohne weiteres abgestellt werden kann (E. 4.3.1 hie- vor). Überdies könnte insbesondere eine Befragung von G._____, der zweitältesten Tochter der Beschwerdeführerin 1, welche Zeugin von den wiederholten Tätlichkeiten, Drohungen und Ausrastern des Beschuldigten gewesen sein soll (Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 vom 23. Ja- nuar 2023 S. 18, Rz. 17), allenfalls weitere Aufschlüsse über die Glaubhaft- haftigkeit der gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe der mehrfachen Tätlichkeiten, bezüglich derer das Verfahren eingestellt wurde, bringen. Auch eine Einvernahme von H._____, der ältesten Tochter der Beschwerdeführerin 1, welche von August 2018 bis zu ihrem Auszug am 1. Juli 2021 im Haushalt der Beschwerdeführerin 1 und des Beschuldigten gelebt haben soll (Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 vom 23. Ja- nuar 2023 S. 5, Rz. 6, und S. 18 f., Rz. 17), könnte möglicherweise Infor- mationen zur Klärung der hier zur Diskussion stehenden Vorwürfe liefern. - 20 - Demzufolge kann beim gegenwärtigen Untersuchungsstand nicht gesagt werden, dass bei einer Anklage wegen der in Dispositiv-Ziff. 1 umschriebe- nen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB höchstwahr- scheinlich mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen wäre. In Be- zug auf diesen Tatbestand fällt eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO daher – entgegen den Ausführungen in der Einstellungsverfügung – ebenfalls ausser Betracht. 4.4. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO bezüglich der Tatvorwürfe der Drohung und der in Dispositiv- Ziff. 1 umschriebenen Tätlichkeiten beim aktuellen Stand der Untersu- chung nicht erfüllt. Insoweit ist deshalb die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Oktober 2022 aufzuheben. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. 5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO). Beim vorliegenden Ausgang, bei welchem das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde als untergeordnet zu bezeichnen und hinsichtlich der Kos- tenverteilung nicht in Anschlag zu bringen ist, sind die Kosten des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens demnach auf die Staatskasse zu nehmen. Über die Tragung der Untersuchungskosten wird zu gegebener Zeit die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bzw. das angerufene erstinstanzliche Gericht zu entscheiden haben. 5.2. Über allfällige Entschädigungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist (unter Hinweis auf Art. 421 Abs. 1 StPO und das Urteil des Bundesge- richts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3) angesichts des offenen Ausgangs des Strafverfahrens im Endentscheid zu befinden. - 21 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird in teilweiser Gutheissung derselben die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach vom 27. Oktober 2022 insoweit aufgehoben, als sie sich auf die Tat- vorwürfe der Drohung und der in Dispositiv-Ziff. 1 umschriebenen Tätlich- keiten bezieht. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber