5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten, der mit seinem Nichteintretens- bzw. (sinngemässen) Abweisungsantrag (sowie mit seinen daraus abgeleiteten weiteren Anträgen) unterliegt, aufzuerlegen. Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. November 2022 wird in Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden aufgehoben und wie folgt neu gefasst: