4. Damit sind sämtliche Voraussetzungen für die von der Staatsanwaltschaft Baden beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft erfüllt. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. November 2022 ist demnach in Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden aufzuheben und die Untersuchungshaft des Beschuldigten ist, wie von der Staatsanwaltschaft Baden beantragt, um drei Monate (d.h. bis zum 12. Februar 2023) zu verlängern.