3.6. Im Verhältnis zur Untersuchungshaft mildere Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO, mit welchen sich der festgestellten Flucht- und Wiederholungsgefahr wirksam begegnen liesse, sind weiterhin – wie bereits mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.356 vom 17. November 2022 in E. 5 festgestellt – keine auszumachen. 3.7. Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, warum die von der Staatsanwaltschaft Baden beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft nicht verhältnismässig sein sollte. -8-