3.5. Bei Gewährung der von der Staatsanwaltschaft Baden beantragten dreimonatigen Haftverlängerung wird sich der Beschuldigte per 12. Februar 2023 ein Jahr in Untersuchungshaft befinden. Im Falle seiner Verurteilung wegen des (zumindest) von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) hat er mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, womit derzeit keine Gefahr von Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) vorliegt.