3.4. Der Beschuldigte äusserte sich weder vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau noch mit Beschwerdeantwort zu diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden. Diese wirken überzeugend und lassen die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate auch in Beachtung des in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO) angemessen erscheinen.