Sie beschränkte sich stattdessen im Wesentlichen darauf, ihre bereits bekannte (und sowohl vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau als auch von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts angemessen berücksichtigte) Sichtweise zur Kollusionsgefahr zu wiederholen. Dementsprechend ist die von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachte Kollusionsgefahr, mit Verweis auf den nach wie vor aktuellen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.356 vom 17. November 2022 (E. 4.5), ohne Weiteres weiterhin zu verneinen.