Von der Staatsanwaltschaft Baden wurde weder vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau noch mit Beschwerde überzeugend dargelegt, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (mit Verfügungen vom 28. Oktober 2022 [E. 5.3] und 18. November 2022 [E. 5]) sowie der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2022.356 vom 17. November 2022 [E. 4.5] nicht mehr aktuell sein sollen. Sie beschränkte sich stattdessen im Wesentlichen darauf, ihre bereits bekannte (und sowohl vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau als auch von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts angemessen berücksichtigte)