und Arbeitssituation ausführlich Bezug genommen und dargelegt, warum nicht von einer Wiederanstellung des Beschuldigten bei seiner bisherigen Arbeitgeberin auszugehen sei und weshalb trotz des soweit ersichtlich intakten Verhältnisses des Beschuldigten zu seinen Töchtern Flucht- und Wiederholungsgefahr zu bejahen sei (vgl. etwa E. 4.3.5, 4.3.8, 4.4.7, 4.4.9). Dementsprechend ist die von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachte Flucht- und Wiederholungsgefahr, mit Verweis auf den nach wie vor aktuellen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.356 vom 17. November 2022 (E. 4.3 und 4.4), ohne Weiteres weiterhin zu bejahen.