Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts legte mit erst kürzlich ergangenem Entscheid SBK.2022.356 vom 17. November 2022 ausführlich dar, weshalb es Flucht- und Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a und c StPO bejahte (E. 4.3 und 4.4). Der Beschuldigte brachte mit Beschwerdeantwort keine überzeugenden Gründe vor, warum auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht (mehr) abzustellen sein soll.