2.4. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hob die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2022 mit Entscheid SBK.2022.356 vom 17. November 2022 auf, weil es die besonderen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr als ausgewiesen betrachtete. Von daher vermag die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. November 2022 insofern nicht zu überzeugen, als darin – im Wesentlichen einzig mit Verweis auf die von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts aufgehobene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2022 – Flucht- und Wiederholungsgefahr verneint wurde.